Der VwGH hat kürzlich – im Hinblick auf das Grunderwerbsteuergesetz und in Abkehr von früherer Rechtsprechung – entschieden, dass beim Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142 Abs 1 UGB (Anwachsung) vorhandene Grundstücke von der Gesellschaft und nicht vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter erworben werden. Diese Beurteilung hat Auswirkungen auf die Berechnung (Bemessungsgrundlage und Steuersatz) der dabei anfallenden Grunderwerbsteuer (VwGH 4. 5. 2023, Ro 2020/16/0013).