Eine in Österreich ansässige natürliche Person erzielt Einkünfte in Österreich und Deutschland. Die österreichische Pflichtversicherung erfasst in ihrer Bemessung die in Österreich und Deutschland erzielten Einkünfte. Der VwGH klärt in seinem Erkenntnis über eine außerordentliche Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Beiträge zu einer österreichischen Pflichtversicherung sind auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, soweit in ihre Bemessung im Ausland erzielte Einkünfte einfließen.