Der VwGH hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis ausdrücklich zur Frage der Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften Stellung bezogen: Entgegen der bisher vielfach vertretenen Rechtsansicht ist bei einer Gegenleistung von mindestens 50 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes nicht automatisch Entgeltlichkeit anzunehmen. Entscheidend sind vielmehr der subjektive Parteiwille, eine Bereicherung eintreten zu lassen, sowie eine Wertdiskrepanz von mindestens 25 % (VwGH 16. 11. 2021, Ro 2020/15/0015).