Mit der Ökosozialen Steuerreform wurden ua die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt und Einkünfte aus Kryptowährungen in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Dadurch sind inländische Schuldner und inländische Dienstleister ab dem Jahr 2024 verpflichtet, für Einkünfte aus Kryptowährungen einen KESt-Abzug vorzunehmen. Zur praktischen Durchsetzbarkeit der Abzugsteuer regelt dabei § 93 Abs 4a Z 1 EStG die Vorgehensweise des Abzugsverpflichteten bei nicht bekannten, jedoch für den Steuerabzug relevanten Steuerdaten. Die neue, grundsätzlich ab dem 1. 1. 2023 in Kraft tretende Kryptowährungsverordnung soll nun auf Basis der Ermächtigung durch § 93 Abs 4a Z 1 EStG die nähere Vorgangsweise des Abzugsverpflichteten zur Ermittlung der Steuerdaten auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen festlegen. Nachfolgend werden die einzelnen Regelungen der neuen Verordnung erläutert.

