Kann die Unterhaltspflicht einer selbständig erwerbstätigen Person nicht im Einvernehmen festgelegt werden, zieht das Gericht regelmäßig einen Buchsachverständigen bei, um die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu klären. Der Beitrag soll zu einem besseren Verständnis der involvierten Disziplinen – Jus und Betriebswirtschaft – beitragen: Letztlich muss hinter unterschiedlichen Begrifflichkeiten der „beiden Welten“ (notgedrungen) das Gleiche stehen. Da die Klärung von Tatsachenfragen im Wesentlichen den Gerichten erster Instanz überantwortet ist, werden die aus Gutachten übernommenen Feststellungen bis in die dritte Instanz getragen und finden so auch Eingang in die höchstgerichtliche Rechtsprechung – indirekt auch in Rechtssätze des OGH. Wie in einem Kreislauf wirken diese wieder zurück in die Diktion der Gutachten sowie der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen.