Das Angebot von virtuellen Veranstaltungen nimmt stetig zu und ersetzt eine physische Anwesenheit am Veranstaltungsort. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist zu hinterfragen, ob im B2B-Bereich die Ortsbestimmungsregel für Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen auch auf virtuelle Teilnahmen an Veranstaltungen anwendbar ist. Vieles spricht dafür, dass für die Anwendung der Bestimmung eine physische Anwesenheit des Teilnehmers erforderlich ist, womit bei virtueller Teilnahme an Veranstaltungen die Empfängerortregel greifen würde.