Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG), das im Oktober 2019 auf Grundlage der EU-Richtlinie DAC 6 als Bestandteil des AbgÄG 2020 verabschiedet wurde, ist am 1. 7. 2020 in Kraft getreten. Nach dem Gesetzeswortlaut hätten die ersten Meldungen für den Rückwirkungszeitraum bis zum 31. 8. 2020 gemeldet werden müssen. Solche, die seit 1. 7. 2020 eine Meldepflicht ausgelöst haben, wären innerhalb von 30 Tagen zu melden gewesen. Obwohl die EU‑Kommission den EU-Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie ermöglicht hätte, COVID-19-bedingt die Meldefristen um sechs Monate zu verschieben, hat Österreich als einer der wenigen Mitgliedstaaten diese Option nicht gezogen. Im Entwurf eines Informationsschreibens zur Anwendung des EU‑MPfG vom 29. 6. 2020 wurde jedoch angekündigt, aufgrund technischer Verzögerungen auf Unionsebene die Übermittlung von Erstmeldungen nach dem 1. 7. 2020 nicht zu sanktionieren, wenn diese bis zum 31. 10. 2020 vorgenommen werden. „Just in time“, also wenige Tage vor dem Ablauf der Meldefrist für die ersten Meldungen, hat das BMF die finale Fassung des von Intermediären und Steuerpflichtigen mit Ungeduld erwarteten Informationsschreibens präsentiert.Stefan Bendlinger befasst sich mit wesentlichen, vom Entwurf abweichenden Kernaussagen der finalen Fassung der BMF-Info zur Anwendung des EU-MPfG.