Das Erkenntnis des VfGH vom 17. 6. 2020, E 370/2020, hat nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der Tagespresse einiges Aufsehen erregt. Es wird in den verschiedenen Zeitungsartikeln der Eindruck erweckt, das BFG habe seine Entscheidung nur unzureichend begründet. Die Rede war sogar von einer „schallenden Ohrfeige“ für das BFG. Es wäre aber angebracht gewesen, vom tatsächlich vorliegenden Sachverhalt auszugehen.