Der Gesetzgeber wollte § 292 BAO in einem objektiven Sinn verstanden wissen: Verfahrenshilfe ist zu gewähren, wenn eine objektiv schwierige Rechtsfrage zu klären ist und es deshalb professioneller Rechtskenntnisse bedarf. Dieser Auffassung ist das BFG als alleiniger Anwender der Bestimmung gefolgt; ebenso die Literatur. Der VfGH erkannte diese Auffassung als verfassungswidrig: Demnach ist Verfahrenshilfe nach dem Bedürfnisprinzip immer dann zu gewähren, wenn der Antragsteller sein Anliegen andernfalls nicht wirksam vertreten kann.