Das Umgründungssteuergesetz sah bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2005 für Einbringungen gemäß Art III UmgrStG großzügige Gestaltungsmaßnahmen hinsichtlich unbarer Entnahmen vor. Diese führten in zahlreichen Fällen zu negativen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile, die insbesondere auch im Zuge der Veräußerung der Anteile bzw im Falle der Liquidation zu berücksichtigen sind.
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