Nach § 10 EStG kann ein den Gewinn kürzender Gewinnfreibetrag gebildet werden. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Gewinnfreibetrag jedenfalls zu, darüber hinaus bedarf er der Deckung durch bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere. Fraglich ist die Nachversteuerung bei Ausscheiden der Wirtschaftsgüter vor Ablauf der vierjährigen Behaltedauer, insbesondere durch Betriebsaufgabe.
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