Nach den KStR liegt bei einem Konzernerwerb (auch dann), wenn der einheitliche wirtschaftliche Vorgang rechtlich derart „aufgespalten“ wird, dass zunächst die inländischen Beteiligungen und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden, ein Erwerb von einer konzernzugehörigen Körperschaft vor. Dadurch wäre die Absetzung von Fremdkapitalzinsen bzw der Firmenwertabschreibung verwehrt. Das BFG ließ – entgegen den Richtlinienaussagen – die Absetzung von Fremdkapitalzinsen und Firmenwertabschreibung zu. Nun hat sich der VwGH mit der Thematik befasst.