Mit BGBl I 2020/60 vom 7. 7. 2020 ist ein neuer Abs 52 in die Übergangsbestimmungen des § 28 UStG eingefügt worden. Kern der Neuregelung ist die Einführung eines in Österreich bisher unbekannten ermäßigten Steuersatzes von 5 %. Dieser Beitrag befasst sich nicht mit der Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele, sondern versucht eine Einordnung der neuen Bestimmung in das System des UStG unter besonderer Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, vor allem im Hinblick auf die Restaurationsumsätze.