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Mehrwertsteuer: Entgeltliche Abtretung einer im Zwangsvollstreckungsverfahren anerkannten Forderung ist umsatzsteuerpflichtig

Aus der jüngsten RechtsprechungSteuerrechtSWK 2020, 930 Heft 16 und 17 v. 10.6.2020

C-692/17

Schlagwörter:

Mehrwertsteuer; Zwangsvollstreckungsverfahren

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