Bekanntlich ist die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 Abs 3 GebG bei bestimmter Vertragsdauer von dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, zu berechnen. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen hingegen stets (bloß) mit dem Dreifachen des Jahreswerts zu bewerten. Um daher – ausgehend von einer unbestimmten Vertragsdauer – der Bemessungsgrundlage nur den dreifachen Jahreswert zugrunde legen zu können, finden sich in der Praxis in Bestandverträgen häufig Kündigungsgründe (etwa des § 30 Abs 2 MRG), oder aber ein Präsentationsrecht wird vereinbart.