Der Bundesrat hat am 4. 6. 2020 der rückwirkenden Änderung des § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ab 1. 3. 2020 zugestimmt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Änderung soll unter anderem endlich Klarheit hinsichtlich des vom Arbeitgeber in der Kurzarbeit geschuldeten Entgelts bringen und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsbegehren anzuwenden. Für Kurzarbeitsbegehren mit einem Beginn ab 1. 6. 2020 (Erstgewährung) und die Verlängerung der Kurzarbeit ab 1. 6. 2020 kommen geänderte Sozialpartnervereinbarungen zur Anwendung.