Infolge der COVID-19-Krise kann es in vielen Fällen zu einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage einer Kapitalgesellschaft nach dem Bilanzstichtag kommen. Unter dem Gesichtspunkt der Werterhellung ist die COVID-19-Krise für Jahresabschlüsse (in der Regel zum 31. 12. 2019) noch nicht zu berücksichtigen, da die wertbegründenden Ereignisse erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. § 82 Abs 5 GmbHG blickt weiter in die Zukunft, und zwar bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses. Letztlich können auch negative wirtschaftliche Entwicklungen nach dem Bilanzstichtag bis zur tatsächlichen Vornahme der Gewinnausschüttung aufgrund der Treuepflicht der Gesellschafter ein Ausschüttungsverbot bewirken.