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Die Verwertung gesetzwidrig erlangter Beweismittel im (Finanz-)Strafverfahren - Frühestmögliche Beiziehung eines Rechtsbeistands ist anzuraten

Strafprozessrecht; FinanzrechtAufsatzao. Univ.-Prof. Dr. Stefan SeilerSWK 2015, 716 - 719 Heft 14 und 15 v. 20.5.2015

Normen: § 159 Abs 3 StPO; § 84 Abs 4 FinStrG; § 98 FinStrG; § 281 Abs 1 StPO; Art 6 EMRK

Schlagwörter:

gesetzwidrig erlangte Beweismittel; Verwertung; Beschlagnahmung; Unterlagen; Grundrechtsschutz;

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