§ 108 BAO
Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung 2008/13/0149 des VwGH vom 6.7.2011 hingewiesen, welche sich mit der Frage befasst, wer die Gefahr während des Postwegs trägt und wen die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks bei der Behörde trifft.
VwGH 6.7.2011, 2008/13/0149