§ 14 GGG; § 18 Abs 2 Z 2 GGG; § 58 Abs 1 JN; Art 5 StGG
Im vorliegenden Fall hatte der VfGH zu beurteilen, ob die Behörde durch die Vorschreibung einer Pauschalgebühr für den Abschluss eines Mietzinsvergleichs den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt habe.
VfGH 4.3.2011, B 1330/10