§ 15 Abs 1 Z 9 ErbStG
Der VwGH konkretisierte im vorliegenden Fall, in dem Kosten des Unterhaltsberechtigten für den Erwerb eines Grundstücks übernommen wurden, welche Leistungen als Unterhaltsleistungen iSd § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG anzusehen sind.
VwGH 24.5.2012, 2009/16/0028