Zusammenfassung: Im vorliegenden Erkenntnis führte der UFS mehrere Gründe an, warum im konkreten Fall die von einer Steuerpflichtigen absolvierte "NLP-Practitioner"-Ausbildung nicht als Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG