§ 41 Abs 4 lit e FLAG; § 4 Abs 1 lit a BEinstG
Im vorliegenden Fall hatte der VwGH zu beurteilen, ob nur Entgeltzahlungen an begünstigte Behinderte, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber stehen, nicht in die Beitragsgrundlage iSd § 41 FLAG einzurechnen sind. Im konkreten Fall ging es um Leistungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit begünstigtem Behindertenstatus.