§ 8 Abs 1 FinStrG; § 33 Abs 1 FinStrG
Im vorliegenden Urteil hatte der VwGH zu beurteilen, ob der Beschuldigte, dem eine Abgabenhinterziehung zur Last gelegt wurde, vorsätzlich gehandelt hatte und ob die Hinterziehung von der Behörde tatsächlich nachgewiesen wurde.
VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032