Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit der Ernsthaftigkeit einer ausdrücklichen Erklärung auseinander, wonach die Gesellschaft im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung die KESt von den anderen Gesellschaftern einfordern werde.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG
Schlagwörter: