§ 293c BAO; § 303 BAO; § 293 BAO; § 293b BAO; § 208 BAO; § 207 BAO; § 92 BAO
Im vorliegenden Beitrag stellt der Autor die Möglichkeit der Bescheidberichtigung gemäß § 293c BAO dar, welche durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 eingeführt wurde. Er stellt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Regelung dar und grenzt sie von den anderen Maßnahmen zur Bescheidberichtigung ab.