Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die UFS-Entscheidung RV/0222-F/10 hingewiesen, welche sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Behörde eine Bescheiderlassung im Fall einer Schätzung begründen und sich mit den Ausführungen des Berufungswerbers auseinandersetzen muss.
Rechtsgrundlagen: § 115 BAO