§ 6 Abs 3 FLAG
In gegenständlicher Entscheidung stellte der VwGH ua fest, inwieweit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen nicht selbst dazu fähig ist, den Unterhalt zu verschaffen, eine Bedeutung beizumessen ist, wenn wegen des Einkommens des Beschwerdeführers gem § 6 Abs 3 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.