Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, in welchem Verhältnis die Gebühr nach § 75 Abs. 1 RGV zu § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 steht, der eine Steuerbefreiung für Tagesgelder vorsieht, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandentschädigungen für Tätigkeiten gezahlt werden, die außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers stattfinden.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988