Zusammenfassung: Der VfGH prüfte, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die Gewährung einer 13. Familienbeihilfe verpflichtet ist, neben der in zwölf Teilbeträgen ausbezahlten Familienbeihilfe gesonderte Sonderzahlungen für bestimmte Monate vorzusehen.
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