Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob in einem laufenden Verfahren ein Vorsteueranspruch gemäß § 215 Abs. 4 BAO auf ein Steuerkonto eines anderen Abgabepflichtigen übertragen werden kann und dieser damit zum Ausgleich der Abgabenschuld gemäß § 211 Abs 1 lit g BAO verwendet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 215 Abs 4 BAO; § 211 Abs 1 lit g BAO; § 239 BAO