§ 3 Abs 3 KommStG
In gegenständlicher Entscheidung stellte sich die Frage, ob im Falle der entgeltlichen Überlassung von Dienstnehmern der WK ÖÖ an eine GmbH (ausgegliederter Rechtsträger) durch Personalleasing, zu Recht von einem Betrieb gewerblicher Art ausgegangen werden kann und daher die Bezüge der Dienstnehmer, die der GmbH zugeordnet sind, der Kommunalsteuerpflicht unterliegen.