§ 9 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die Haftung des Geschäftsführers (als Vertreter der Gesellschaft) für die Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zu befassen. Haftet der Geschäftführer selbst dann, wenn er bestellt wurde, aber nur auf dem Papier (respektive formell) als Geschäftführer auftritt und die eigentliche Geschäftsführung nicht beeinflusst.