§ 8 KStG
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, wann im Falle des Vorliegens von Mehrgewinnen bei einer Kapitalgesellschaft, die nicht im Gesellschaftsvermögen ausgewiesen wurden, nicht von verdeckten (den Gesellschaftern zugeflossenen) Gewinnausschüttungen auszugehen ist.