Zusammenfassung: Der UFS stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob der Terminus des Sanierungsgewinns in den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes auch nach der durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 erfolgten Neuregelung des § 36 EStG weiterhin Bestand hat. Darüber hinaus äußerte sich der Senat im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzung des § 23a KStG und entschied, in welchen Fällen nicht mehr von einer Sanierungsfähigkeit ausgegangen werden kann.