§ 7 Wr AO
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zu befassen. Das Höchstgericht stellte ua klar, ob sich ein Geschäftsführer bei der Aufnahme seiner Tätigkeit darüber in Kenntnis zu setzen hat, ob die abgabenrechtlichen Pflichten seitens der Gesellschaft bislang erfüllt wurden.