§ 49 FinStrG
In gegenständlicher Entscheidung stellte der VwGH ua fest, wonach Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten auszumessen bzw. wovon diese abhängig sind. Geldstrafen welchen Ausmaßes sind als nicht exzessiv anzusehen?
VwGH 10.5.2010, 2009/16/0191