§ 7 UStG
In gegenständlicher Entscheidung stellte der VwGH ua fest, ob die Steuerbefreiung betreffend Ausfuhrlieferungen auch dann zu gewähren ist, wenn der buchmäßige Nachweis dafür erbracht wurde, jedoch die ordnungsmäßige Buchführung anzuzweifeln ist. Worauf kommt es für die Steuerfreiheit des jeweiligen Umsatzes an? Sind bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht lediglich formelle Belange relevant?