§ 9 Abs 1 BAO
In gegenständlicher Entscheidung ging es um die Frage der Haftung des Vertreters für Abgabenschulden der Gesellschaft, wobei sich das Höchstgericht ua zu den Voraussetzungen äußerte, die gegeben sein müssen, damit eine Person als Haftender gem § 9 Abs 1 BAO prinzipiell in Frage kommt und Klarstellungen hinsichtlich der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger traf.