Art 34 Abs 1 BBG 2001
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung fest, ob die Ausgliederung und Übertragung von nicht hoheitlichen bzw. hoheitlichen Aufgaben an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts unter den in Art 34 Abs 1 BBG 2001 normierten Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung fällt.