§ 1 Abs 1 Z 1 UStG
In gegenständlicher Entscheidung sprach sich der VwGH ua dahingehend aus, wann aus der Sicht des Umsatzsteuerrechts der Frage der Bauherreneigenschaft keine Relevanz beizumessen ist und stellte in diesem Zusammenhang klar, worauf das UStG im Gegensatz zum Grunderwerbssteuerrecht abstellt.