Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung ging es um die Frage der Prozessfähigkeit einer besachwalteten Person im Berufungsverfahren. Der Senat stellte darin ua auch klar, ob eine behördliche Erledigung dem Sachwalter oder aber der besachwalteten Person gegenüber zu erlassen ist.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 lit a BAO