§ 27 Abs 1 Z 7 EStG
In gegenständlicher Entscheidung stellte sich die Frage, ob die Übertragung einer Liegenschaft an eine Stiftung einen Nutzungsvorteil für den Stifter darstellt und daher Kapitalertragsteuer anfällt, sofern der Stifter die Liegenschaft nutzen kann und kein Nutzungsvorbehalt in diesem Zusammenhang erfolgt ist.