§ 49 Abs 1 lit a FinStrG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, wer für Abgabenschulden einer Gesellschaft haftet. Zu klären war, ob der Arbeitnehmer, der mit der Ermittlung der Selbstbemessungsabgaben betraut war und eine Zahlungsfrist versäumt hatte, oder der Geschäftsführer finanzstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist und inwieweit dem Geschäftsführer ein vorsätzliches schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann.