Zusammenfassung: Der UFS hatte in gegenständlicher Entscheidung zu beurteilen, ob die Vermietung von Appartements auf einem Bauernhof zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, oder aber als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 LuF PauschVO 2006