§ 26 FLAG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zur Erstattungspflicht der Familienbeihilfe zu befassen. Kommt es dabei darauf an, dass die Beträge zu Unrecht bezogen wurden? Ist es ebenso von Bedeutung, ob bzw. wie die Beträge, die bezogen wurden, seitens des Empfängers verwendet wurden?