§ 13 Abs 1 Wr Vergnügungssteuergesetz 2005
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, wer im Falle eines Pachtbetriebs für die eine entstandene Steuerpflicht (hier: Vergnügungssteuer) haftet. Das Höchstgericht äußerte sich ferner zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer Unternehmenspacht.