§ 52b Abs 4 4. Satz StudienförderungsG
Der VfGH hatte § 52 Abs 4 4. Satz Studienförderungsgesetz auf dessen Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung zu prüfen. Ist die verpflichtende Rückerstattung eines Studienabschluss-Stipendiums für den Fall, dass der Studierende über ein Einkommen aus Berufstätigkeit verfügt, gleichheitswidrig?