§ 1 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz; § 2 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, wer Rundfunkgebühren zu entrichten hat und stellte dabei klar, ob eine betriebsbereite Rundfunksempfangseinrichtung gleichzusetzen ist mit einer sich in Betrieb befindlichen Rundfunkempfangseinrichtung. Bedeutet eine vorhandene Rundfunkempfangseinrichtung zugleich auch deren Betriebsbereitschaft?