§ 153 Abs 3 lit f FinStrG
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung zu den erforderlichen Angaben einer Beschwerde, die sich gegen die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzstrafbehörde richtet.
VwGH 21.9.2009, 2009/16/0118